Statuten

DER INTERESSENGEMEINSCHAFT DER CHURER SPORTVEREINE (ICS)


Art. 1:  Name und Sitz

Unter dem Namen Interessengemeinschaft Churer Sportvereine (im folgenden ICS genannt) besteht ein am 8. März 1933 gegründeter Verein im Sinne von Art. 60 ff Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), mit Sitz in Chur

Art. 2:  Zweck

Die ICS vertritt die Interessen ihrer Mitglieder im Rahmen ihrer Möglichkeit gegenüber Behörden und der Öffentlichkeit. Sie setzt sich für Mitsprache in sportlichen Belangen bei den Behörden ein und beantragt bei nachgewiesenem Bedarf Anlagen und Plätze und wirkt für eine gerechte Zuteilung durch die Behörden mit.

Im Auftrage der Stadt Chur erhebt sie die Daten über die Mitgliedervereine, insbesondere über deren Mitgliederstrukturen, für die Ausrichtung der städtischen Beiträge.

Sie ist für die korrekte Verteilung und Auszahlung der von der Stadt Chur zur Verfügung gestellten finanziellen Mitteln verantwortlich.

Sie koordiniert Bestrebungen sportlicher Art, welche von allgemeinem Interesse sind.

Massgebend für die Jugendförderung ist die Verordnung über die Jugendförderung der Stadt Chur.

Art. 3:  Mitgliedschaft

Mitglieder der ICS sind im Sinne von Art. 60 ff ZGB in der Stadt Chur tätige Vereine, die sich der Ausübung und Förderung sportlicher Aktivitäten widmen.

Art. 4:  Rechte und Pflichten

Die Mitglieder haben Anrecht auf die Ausrichtung von Beiträgen im Rahmen der Städtischen Verordnung für Jugendförderung.

Für die Verbindlichkeiten der ICS haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die verbindliche Haftung der Mitglieder beschränkt sich auf den von der Generalversammlung jährlich festgelegten Mitgliederbeitrag.

Alle Mitglieder sind beitragspflichtig und haben die von der Generalversammlung beschlossenen finanziellen Beiträge zu leisten.

Die Mitglieder haben innerhalb der gesetzten Frist die Daten für die jährliche Erhebung einzureichen.

Art. 5:  Aufnahmekriterien

Vereine, welche die Aufnahme in die ICS wünschen, haben ein schriftliches Gesuch an den Vorstand zu richten. Dem Gesuch sind, unter Angabe der Organe und deren Stelleninhabern, die Statuten beizulegen.

Über die provisorische Aufnahme bis zur nächsten Generalversammlung entscheidet der Vorstand.

Art. 6:  Organisation

Die Organe der ICS sind:

a) Generalversammlung
b) Vorstand
c) Revisionsstelle

Art. 7
:  Generalversammlung

Die Generalversammlung (im folgenden GV genannt) ist das oberste Organ der ICS.

Folgende Aufgaben stehen ihr zu:

1. Genehmigung des Protokolls der letzten GV
2. Kenntnisnahme des Jahresberichtes und Jahresrechnung
3. Kenntnisnahme des Berichtes der Revisionsstelle
4. Genehmigung der Jahresrechnung
5. Wahl des Präsidenten und der weiteren Vorstandsmitglieder sowie der Revisoren
6. Festsetzung des Jahresbeitrages
7. Genehmigung des Budgets
8. Beschluss über die definitive Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern
9. Beschlussfassung über eingereichte Anträge von Mitgliedern (gem. Art. 9)

Art. 8
:  Stimmrecht

Jedes Mitglied der ICS wird an der GV durch den jeweiligen Vereinspräsidenten vertreten. Stellvertretung durch ein Vereinsmitglied ist möglich.

Jeder Verein hat eine Stimme.

Jedem Vorstandsmitglied der ICS steht eine Stimme zu.

Art. 9:  Einberufung der GV

Die Einberufung der GV erfolgt schriftlich durch den Vorstand, unter Angabe der Traktanden, spätestens 20 Tage vorher.

Die ordentliche GV findet jährlich im ersten Semester statt. Eine ausserordentliche GV kann der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder jederzeit verlangen.

Anträge der Mitglieder müssen bis spätestens 31. Januar dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.

Die Anträge werden der Einladung zur GV beigelegt.

Art. 10:  Beschlussfähigkeit

Jede ordnungsgemäss einberufene GV ist beschlussfähig.

Art. 11
:  Wahlen und Abstimmungen

Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Stimmen.

Statutenänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmen.

Bei Stimmengleichheit in Sachfragen fällt der Präsident den Stichentscheid, bei Wahlen entscheidet das Los.

Sämtliche Abstimmungen und Wahlen sind offen vorzunehmen, sofern nicht 1/5 der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt.

Art. 12
:  Vorstand

Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten selbst. Er besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, die nicht einem Mitgliederverein angehören müssen.

Der Vorstand kann für die Bearbeitung von Spezialaufgaben Kommissionen einsetzen.

Art. 13:  Revisionsstelle

Solange die Revisionsstelle der ICS die Finanzkontrolle der Stadt Chur ist, sind keine weiteren Revisoren notwendig. Sollte das nicht mehr der Fall sein, wählt die Generalversammlung einen Revisor.

Die Revisionsstelle prüft die Rechnungsführung und erstellt einen schriftlichen Bericht zuhanden der Generalversammlung.

Art. 14  Vereinsjahr

Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Art. 15:  Schlussbestimmungen

Die Auflösung der ICS bedarf einer 2/3 Mehrheit der an der GV anwesenden Stimmberechtigten.

Diese Statuten wurden durch die GV vom 7. April 2004 angenommen und ersetzen diejenigen vom 19. Mai 1994.

 

Chur, 7. April 2004

 

Der Präsident                                Der Kassier:

Viktor Scharegg                            Hans-Jörg Berger